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AGB der Aurum Immobilien GmbH & Co KG

I. Allgemeiner Teil

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils geltenden Fassung (in der Folge: „AGB“) gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen

  • der Aurum Immobilien GmbH & Co KG mit der Geschäftsanschrift „Kitzbüheler Straße 71, A-6365 Kirchberg in Tirol“, (in der Folge: „Makler“) und
  • dem jeweiligen Geschäftspartner (= Auftraggeber, Interessent oder vermittelter Dritter, in der Folge: „Kunde“).

1.2. Allenfalls bestehende allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige standardisierte Vertragskonditionen des Kunden werden durch diese AGB ersetzt und sind auch dann nicht anzuwenden, wenn Schriftstücke oder Erklärungen des Kunden auf diese verweisen.

1.3. Abweichungen von den vorliegenden AGB sind nur dann verbindlich, wenn sie vor oder im Zuge des Vertragsabschlusses ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

1.4. Zu anderen als den in diesen AGB festgelegten Bedingungen oder vom Makler allenfalls schriftlich ausdrücklich anerkannten Abweichungen kommt - unbeschadet eines allfälligen auf anderer Rechtsgrundlage basierenden Provisionsanspruches des Maklers - ein Vertrag nicht zustande.

1.5. Änderungen der AGB erlangen mit Beginn des Monats - der der Verständigung des Kunden folgt - Rechtsgültigkeit für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, sofern bis zu diesem Zeitpunkt nicht ein schriftlicher Widerspruch des Kunden beim Makler einlangt. Als Verständigung in diesem Sinne gilt auch die Kundmachung der AGB auf der Website des Maklers unter www.aurum-immobilien.com.

1.6. Die Vertragsbeziehung unterliegt diesen AGB sowie den einschlägigen gesetzlichen Regelungen, insbesondere dem Bundesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Makler (Maklergesetz - MaklerG; BGBl. Nr. 262/1996) sowie der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler (Immobilienmaklerverordnung - IMV; BGBl. Nr. 297/1996).

Das Konsumentenschutzgesetz (KSchG; BGBl. Nr. 140/1979 in der jeweils geltenden Fassung) gilt ferner nur, sofern der Kunde auch Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG ist.

1.7. Diese AGB gehen den gesetzlichen Regelungen vor, sofern es sich nicht um zwingende gesetzliche Regelungen handelt.

1.8. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, so hat dies keinen Einfluss auf die übrigen Bestimmungen. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung gilt als eine dem Parteiwillen in wirtschaftlicher Hinsicht am nächsten kommende Bestimmung ersetzt.

1.9. Der Makler behält sich das Recht vor, sich zur Vertragserfüllung anderer Immobilienmakler zu bedienen, sofern die Provisionshöhe hierdurch nicht beeinflusst wird. Überhaupt ist der Makler ermächtigt, seine Pflichten oder den gesamten Vertrag mit schuldbefreiender Wirkung einem Dritten zu überbinden und haftet in diesen Fällen nur für Auswahlverschulden. Hinsichtlich Verbrauchergeschäften ist der Makler auf eigenes Risiko ermächtigt, andere Unternehmen mit der Erbringung von Leistungen aus dem Vertragsverhältnis zu beauftragen.

1.10. Mündliche Nebenabreden sind nicht wirksam, außer es handelt sich um gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 1 KSchG abgegebenen Erklärungen und Zusicherungen.

II. Grundlagen der Tätigkeit als Immobilienmakler

2.1. Der Vertragsabschluss erfolgt ausschließlich auf Grundlage dieser AGB und der im Angebot ersichtlichen Konditionen. Zum Vertragsabschluss bedarf es keiner schriftlichen Bestätigung des Kunden oder des Maklers.

2.2. Angebote des Maklers sind stets freibleibend und unverbindlich. Insbesondere sind eine zwischenzeitige andere Verwertung (Zwischenverkauf, Vermietung oder Verpachtung) durch den Makler oder den Abgeber vorbehalten.

2.3. Dem Makler ist es gestattet, als Doppelmakler tätig zu sein.

Der Makler wird bekannt geben, wenn er mit dem zu vermittelnden Dritten in einem familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis steht.

2.4. Sollte einem Kunden ein Objekt, das ihm vom Makler angeboten wird, bereits zuvor direkt vom Abgeber oder einem anderen Dritten (als verkäuflich, vermiet- oder verpachtbar) angeboten worden sein, so hat der Kunde den Makler hierüber unverzüglich, längstens jedoch binnen 48 Stunden (Zugang) ab Erhalt des Angebotes des Maklers nachweisbar und schriftlich über diesen Umstand zu informieren. Sollte über diesen Umstand Uneinigkeit bestehen, so trifft den Kunden die Beweislast. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung begründet im Falle des Zustandekommens eines gültigen Vertrages über das angebotene Objekt einen Provisionsanspruch des Maklers im Sinne des Punktes III. dieser AGB.

III. Provisionsanspruch

3.1. Die Vermittlungstätigkeit erfolgt grundsätzlich entgeltlich, wobei dem Makler ein Vermittlungshonorar im Sinne der §§ 6 und 7 Maklergesetz in Verbindung mit der Immobilienmaklerverordnung bei Abschluss eines vermittelten Rechtsgeschäftes zur Zahlung fällig wird. Die jeweils in den gesetzlichen Bestimmungen genannten Höchstsätze gelten als vereinbart und werden diese weiters ausdrücklich in den Nebenkostenübersichten, welche einen integrierenden Bestandteil der AGB bilden, genannt.

3.2. Demzufolge entsteht ein Provisionsanspruch des Maklers insbesondere dann, wenn das im Vermittlungsauftrag bezeichnete oder sonst zugrunde gelegte Rechtsgeschäft oder ein wirtschaftlich gleichwertiges Rechtsgeschäft durch die Tätigkeit des Maklers zwischen dem Kunden als Abgeber oder dem vom Makler namhaft gemachten Interessenten rechtswirksam zustande kommt.

3.3. Ein solches provisionspflichtiges Rechtsgeschäft liegt auch dann vor, wenn anstelle des ursprünglich beabsichtigten Rechtsgeschäftes ein Vertrag zustande kommt, mit welchem dem Kunden oder dem vermittelten Dritten das zeitlich befristete Recht eingeräumt wird, durch einseitige Erklärung das betreffende Geschäft zustande zu bringen (Optionsvertrag), wobei mit Abschluss des Optionsvertrages 50% der für die Vermittlung des Hauptgeschäftes vereinbarten Provision zur Zahlung fällig wird. Die restlichen 50% werden sodann mit Ausübung des Optionsrechtes durch den Berechtigten zur Zahlung fällig. Ist die Vermittlungstätigkeit von Anfang an auf Vermittlung eines Optionsvertrages gerichtet und kommt dieser zustande, wird dagegen die volle Provision mit Abschluss des Optionsvertrages zur Zahlung fällig.

3.4. Eine Provisionspflicht entsteht auch dann, wenn und soweit ein von vom Makler vermitteltes Rechtsgeschäft innerhalb von 3 Jahren vertraglich erweitert oder ergänzt wird, wobei in einem solchen Fall die Provision oder sonstige Vergütung auch für den neuen Vertrag auf der Grundlage des Erhöhungs- oder Ergänzungsbetrages zu entrichten ist. Die Vertragspartner sind verpflichtet, den Makler von einer solchen Ergänzung oder Erweiterung des ursprünglich vermittelten Rechtsgeschäftes ungesäumt nach Abschluss der Vertragserweiterung- oder Ergänzung in Kenntnis zu setzen. Der Begriff der vertraglichen Erweiterung bzw Ergänzung bedeutet, dass die zusätzliche Aufnahme weiterer Vertragsparteien (wie zB die Aufnahme weitere Mieter) bzw weiterer Vertragsobjekte (wie Wohnungen, Büros, ect) in den Vertrag nach Abschluss des Rechtgeschäftes vorgenommen wurden.

3.5. Darüber hinaus gilt gemäß § 15 Abs. 1 Maklergesetz eine Entschädigung bzw. ein Ersatz für Aufwendungen und Mühewaltung des Maklers in Höhe der sonst zustehenden Provision oder sonstigen Vergütung auf Basis des zu vermittelnden Rechtsgeschäftes auch ohne einen der Makler zurechenbaren Vermittlungserfolg als vereinbart, wenn

  • das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Kunde entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäfts erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt;
  • mit dem vom Makler vermittelten Dritten ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt, sofern die Vermittlung des Geschäfts in den Tätigkeitsbereich des Maklers fällt;
  • das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem Kunden, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der Kunde dieser die ihm vom Makler bekanntgegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat oder
  • das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der vermittelte Dritte dieser die Geschäftsgelegenheit bekanntgegeben hat, oder
  • das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustande kommt, weil ein gesetzliches oder ein vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird.

3.6. Eine solche Leistung gilt bei einem erteilten Alleinvermittlungsauftrag weiters für den Fall vereinbart, dass

  • der Alleinvermittlungsauftrag vom Kunden vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird;
  • das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen vom Kunden beauftragten Maklers zustande gekommen ist, oder
  • das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags auf andere Art als durch die Vermittlung eines anderen vom Kunden beauftragten Maklers zustande gekommen ist.

3.7. In den vorstehend genannten Fällen ist der Berechnung der Entschädigung entweder der im Vermittlungsauftrag festgelegte Preis oder der tatsächlich vereinbarte höhere Kaufpreis (oder Wert) zu Grunde zu legen.

3.8. Grundlage der Berechnung der Provisionsansprüche bildet bei Kaufverträgen der vereinbarte Kaufpreis für das zu vermittelnde Objekt und/oder jener Betrag der den übernommenen Verpflichtungen, Hypotheken oder sonstigen geldwerten Gegenleistungen oder Lasten entspricht; bei Miet- und Pachtverträgen das Bruttomiet- bzw. Pachtentgelt einschließlich Betriebskosten und gesetzlicher Umsatzsteuer.

3.9. Bei Tauschgeschäften gilt als Wert des zu vermittelnden Objektes der Verkehrswert einschließlich der Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände sowie der sonst mit übertragenen Vermögenswerten. Bei Objekten mit unterschiedlichem Verkehrswert gilt der höhere Verkehrswert.

3.10. Sämtliche Provisionsbeträge, Entgelte und Entschädigungsansprüche sind Nettobeträge und verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

3.11. Mehrere Kunden oder am Rechtsgeschäft auf einer Seite beteiligten Vertragspartner haften jeweils zur ungeteilten Hand.

IV. Sonstige Rechte und Pflichten

4.1. Der Kunde ist verpflichtet, den Makler in seiner Tätigkeit redlich zu unterstützen.

4.2. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet,

  • den Makler über sämtliche das zu vermittelnde Objekt bzw. zu vermittelnde Rechtsgeschäft betreffende Tatsachen richtig und vollständig zu informieren und auch über nachträglich eintretende Änderungen informiert zu halten;
  • über die Gelegenheit zum Abschluss eines vom Makler zu vermittelnden Rechtsgeschäftes vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben;
  • sämtliche für die Gültigkeit des vom Makler zu vermittelnden Rechtsgeschäftes erforderlichen Bewilligungen einzuholen und jederzeit über den Stand der diesbezüglichen Verfahren Auskunft zu erteilen.

4.3. Der Makler wird die Interessen des Kunden redlich und sorgfältig wahren, auch wenn er als Doppelmakler für Dritte tätig wird.

4.4. Der Makler und der Kunde sind überhaupt verpflichtet, einander die jeweils für einen erfolgreichen Geschäftsabschluss erforderlichen Nachrichten zu geben.

V. Zahlungsbedingungen

5.1. Die Höhe der Provision richtet sich nach den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden und im Angebot bekannt gegebenen Preisen.

5.2. Alle vom Kunden vertraglich zu erbringenden Zahlungen sind binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.

5.3. Der Kunde hat dem Makler Änderungen seines Namens, seiner Zahlstelle, einen Wechsel von vertretungsbefugten Organen sowie Änderungen von Rechtsform, Gesellschaftsbezeichnung, Firma oder der Firmenbuchnummer unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Ist keine diesbezügliche Änderungsmeldung erfolgt, gelten Schriftstücke dem Kunden als zugegangen, wenn sie an die von ihm zuletzt bekannt gegebene Adresse oder - sofern er nicht Verbraucher ist - Zahlstelle abgesandt wurden.

5.4. Alle angegebenen Preise verstehen sich in Euro. Umsatzsteuer und allfällige zusätzliche Gebühren und Abgaben werden getrennt ausgewiesen.

5.5. Im Zweifel werden Zahlungen des Kunden selbst ungeachtet anders lautender Widmungserklärungen des Kunden (sofern dieser nicht Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist) auf die jeweils älteste Schuld angerechnet. Die Anrechnung erfolgt zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf das offene Kapital.

5.6. Zahlungen gelten erst als getätigt, wenn sie auf dem Konto des Maklers eingelangt sind. Das Risiko fehlerhafter oder verzögerter Überweisungen trägt der Kunde.

5.7. Die Zurückbehaltung von Zahlungen, die nicht auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen oder die Aufrechnung mit Gegenforderungen, die nicht rechtskräftig festgestellt sind oder vom Makler nicht anerkannt wurden, ist unzulässig. Dieses Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot gilt nicht für Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG.

5.8. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so ist der Makler berechtigt, dem Kunden Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe, die tatsächlich angefallenen notwendigen und zweckentsprechenden Mahn- und Inkassoaufwendungen, wobei sich der Makler auch Dritter bedienen kann, sowie die angefallenen zweckdienlichen Rechtsanwaltskosten nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz in der gültigen Fassung zu verrechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt dem Makler ausdrücklich vorbehalten.

5.9. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass der Makler berechtigt ist, die Verfolgung seiner Forderung nach der ersten Mahnstufe an ein Inkassoinstitut oder an einen Rechtsanwalt zu übergeben.

5.10. Kommt der Kunde mit der Zahlung der Rechnung in Verzug und wurde er unter Setzung einer zweiwöchigen Nachfrist erfolglos gemahnt, so sind allenfalls nach bereits erfolgter Rechnungslegung gewährte Nachlässe obsolet und die ursprünglich (vor Rechnungslegung) vereinbarte Provisionshöhe fällig.

VI. Gewährleistung, Haftung

6.1. Sämtliche auf das vermittelte Objekt bezughabende Informationen und Angaben werden unter Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers weitergegeben. Für die Richtigkeit dieser Angaben oder Informationen wird keine Gewähr geleistet.

6.2. Der Makler haftet dem Kunden gegenüber im Übrigen aufgrund der gesetzlichen Gewährleistungs- und Haftungsbestimmungen. Die Haftung für eine bestimmte Beschaffenheit des vermittelten Objektes wird ausgeschlossen, sofern es sich hierbei nicht um eine ausdrücklich dem Kunden gegenüber zugesagte Eigenschaft des Objektes handelt.

6.3. Der Makler übernimmt keine Haftung für die rechtliche Gestaltung und den Inhalt des über das Objekt abgeschlossenen Vertrages. Sollte der Kunde dies wünschen, so wird der Makler gerne den Kontakt zu einem mit der Materie betrauten Rechtsanwalt herstellen. Anfallende Rechtsberatungskosten sind vom Kunden zu bezahlen.

6.4. In Folge allenfalls fehlerhafter Dienstleistung haftet der Makler nur bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verschulden. Ausgenommen davon sind Personenschäden von Verbrauchern. Eine weitergehende Haftung des Maklers, insbesondere für Folgeschäden, wird Unternehmern gegenüber zur Gänze, Verbrauchern gegenüber nur im Fall leichter Fahrlässigkeit, ausgeschlossen, insbesondere wird keine Haftung für eine wie immer geartete Mangelhaftigkeit der angebotenen Dienstleistung, die auf höherer Gewalt oder auf anderen vom Makler nicht zu vertretenden Umstände beruht, übernommen.

6.5. Die Haftung des Maklers ist für jedes schadenverursachende Ereignis gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten mit EUR 10.000,00, gegenüber dem Einzelnen mit EUR 2.000,00, beschränkt. Soweit das Vertragsverhältnis dem KSchG unterliegt, gilt diese Betragsbeschränkung allerdings nur für den Fall der leichten Fahrlässigkeit und nicht für Personenschäden.

6.6. Der Makler haftet nicht für Schäden, die durch den Kunden aufgrund der Nichtbeachtung des zwischen ihm und dem Makler abgeschlossenen Vertrages und seiner Bestandteile sowie insbesondere durch Nichtbeachtung dieser AGB verursacht wurden.

6.7. Der Makler haftet nicht für Verzögerungen oder Leistungshindernisse, die auf Umstände außerhalb seines Verantwortungsbereiches beruhen. Insbesondere haftet der Makler in keiner Weise für Schäden, die durch Handlungen Dritter (bei Verbraucherverträgen gilt dies nicht für Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 1313a ABGB), höherer Gewalt, Handlungen des Kunden oder durch sonstige, außerhalb der Sphäre des Maklers gelegene Ursachen hervorgerufen wurden.

VII. Konsumentenschutz und Datenschutz

7.1. Bei Geschäften mit Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG sind, wird auf die Bestimmungen des KSchG hingewiesen, insbesondere das in den §§ 3 und 30a geregelte Rücktrittsrecht, sowie auf die Rücktrittsrechte nach dem Bundesgesetz über Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz - FAGG; BGBl. I Nr. 33/2014 in der jeweils geltenden Fassung).

In diesem Zusammenhang wird auf die Nebenkostenübersicht „Kauf“ samt Widerrufsformular sowie die Nebenkostenübersicht „Miete“ samt Widerrufsformular verwiesen.

7.2. Sofern das KSchG in seiner geltenden Fassung zwingende Bestimmungen vorsieht, die diesen AGB widersprechen sollten, gehen die entsprechenden Bestimmungen des KSchG jenen dieser AGB vor.

7.3. Der Makler speichert und verarbeitet die übermittelten bzw. bekanntgegebenen personenbezogenen Daten nur soweit es mit der Abwicklung des Vertrages (Vermittlungsvertrag) im Zusammenhang steht. Eine Weitergabe erfolgt nur im minimal erforderlichen Umfang und soweit es für die Vertragsabwicklung notwendig ist, auf einer gesetzlichen Grundlage beruht oder ein berechtigtes Interesse an der Geschäftsabwicklung beteiligter (Dritter) besteht.

Mögliche Empfänger können sein:

  • Abteilungen des Unternehmens, die mit der Geschäftsabwicklung befasst sind (z.B. EDV, sonstige Verwaltungseinheiten) oder Gesellschaften der Unternehmensgruppe (z.B. zur Abwicklung gemeinsamer Projekte);
  • an der Geschäftsabwicklung beteiligte Dritte (an der Geschäftsabwicklung notwendigerweise teilnehmende Personen und potentielle Vertragspartner, weitere Makler, Vermittlungsplattformen, Hausverwaltungen, Finanzierungsunternehmen, private und öffentliche Stellen, die Informationen zu Objekten bekannt geben können oder benötigen, Versicherungen)
  • Dienstleister des Verantwortlichen (z.B. Steuerberater, Lohnverrechnung, Rechtsanwalt) sowie Behörden (Sozialversicherung, Finanzamt, sonstige Behörden), Rechtsvertreter (bei der Durchsetzung von Rechten oder Abwehr von Ansprüchen oder im Rahmen von Behördenverfahren) oder Unternehmen, die im Rahmen der Betreuung der IT-Infrastruktur (Software, Hardware) als Auftragnehmer tätig sind.

Weitere Informationen zum Datenschutz sowie insbesondere die Rechte von Kunden sind auf der Webseite www.aurum-immobilien.com unter Datenschutz jederzeit abrufbar.

7.4. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass seine Daten im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages unter Einhaltung gesetzlicher Vorschriften auch unter Anlegung von Verbindungsdaten, vom Makler gespeichert werden. Verbindungsdaten werden umgehend gelöscht, wenn der zur Speicherung erforderliche Zweck wegfällt.

VIII. Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand

8.1. Als Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus den Verträgen zwischen Makler und Kunde wird 6365 Kirchberg in Tirol vereinbart.

8.2. Für alle aus oder im Zusammenhang mit Verträgen zwischen dem Kunden und dem Makler resultierenden Streitigkeiten wird als Gerichtsstand Kitzbühel vereinbart; dies soweit kein ausschließlicher Gerichtsstand besteht. Für Verbraucher gilt § 14 KSchG.

8.3. Die Parteien vereinbaren die ausschließliche Anwendbarkeit österreichischen Rechtes.

IX. Nebenkostenübersichten samt Widerrufsformular

X. Hinweis auf gesetzliche Beschränkungen - Freizeitwohnsitz

  • Die Verwendung eines Objektes als Freizeitwohnsitz ist nur dann zulässig, wenn die Benützung des Objektes als Freizeitwohnsitz - in der Regel durch Bescheid - ausdrücklich und rechtskräftig behördlich gestattet ist.
  • Die Definition des Begriffes „Freizeitwohnsitz“ findet sich in § 13 Abs 1 Satz 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 -TROG 2016:
    • „Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.“
  • Die unzulässige Verwendung eines Objektes als Freizeitwohnsitz oder die Überlassung der Verwendung durch andere Personen ist aufgrund diverser gesetzlicher Bestimmungen mehrfach sanktioniert:
    • Zunächst stellt eine unzulässige Verwendung eine Verwaltungsübertretung dar, die nach dem TROG 2016 mit Geldstrafe bis zu EUR 40.000,00 bzw nach der Tiroler Bauordnung 2022 - TBO 2022 mit Geldstrafe bis zu EUR 36.300,00 bedroht ist. Zusätzlich hat die Baubehörde die weitere Benützung des Objektes zu untersagen.
    • Seit 01.09.2022 bestehen in Tirol auch sogenannte Vorbehaltsgemeinden, in denen beim Rechtserwerb eine Erklärung des Erwerbers abzugehen ist, dass durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein neuer Freizeitwohnsitz geschaffen wird. In Vorbehaltsgemeinden, die dieser Erklärungspflicht nach § 14a Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 - TGVG 1996 unterliegen, hat die Grundverkehrsbehörde zusätzlich die sofortige Unterlassung der unzulässigen Verwendung aufzutragen und kann eine Geldstrafe bis zu EUR 40.000,00 verhängt werden. Im Fall der Nichtbefolgung dieses Auftrages stehen der Grundverkehrsbehörde zusätzlich Sanktionsmöglichkeiten bis hin zur Zwangsversteigerung des Objektes offen. (§§ 14, 14a und 36 TGVG 1996)
  • Der Eigentümer des Wohnsitzes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat in Verfahren wegen Übertretungen auf schriftliches Verlangen der Behörde binnen angemessener von der Behörde festzusetzenden Frist den Nachweis über die Nutzung des betreffenden Wohnsitzes zu erbringen.
  • Darüberhinaus ist Organwaltern der Grundverkehrsbehörde zu angemessener Tageszeit der Zutritt zum jeweiligen Objekt für Kontrollen zu gewähren und sind Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen und andere Dienstleister gesetzlich verpflichtet, Auskunftsersuchen der Behörde über das Nutzungsverhalten des Objektes zu erteilen.
  • Im Falle der gesetzlich zulässigen Verwendung eines Objektes als Freizeitwohnsitz fallen Aufenthaltsabgaben an, welche einerseits von der zuständigen Gemeinde und andererseits vom zuständigen Tourismusverband eingehoben werden. Die Aufenthaltsabgaben haben je nach Gemeindegebiet eine unterschiedliche Höhe.
  • Ab 01.01.2023 ist zudem für Gebäude, Wohnungen und sonstige Teile von Gebäuden, die über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten nicht als Wohnsitz verwendet werden (Leerstand), eine Leerstandsabgabe abzuführen.

Erklärungspflichten bei Baugrundstücken, Wohnungen und Häusern/ Hinweis auf gesetzliche Beschränkungen betreffend Zweitwohnsitz

a) Beim Erwerb eines Baugrundstückes, einer Wohnung, eines Hauses (ausgenommen rechtmäßige Zweitwohnsitze) hat der Rechtserwerber anlässlich der Vertragsunterzeichnung der Behörde gegenüber zu erklären, innerhalb welcher Frist er die Nutzung des Objektes aufnehmen wird. Die Frist für die Aufnahme der Nutzung beträgt bei bebauten Grundstücken maximal ein Jahr, im Falle der Notwendigkeit einer umfassenden Sanierung (Totalsanierung) maximal fünf Jahre, bei unbebauten Grundstücken maximal sieben Jahre.

Der Erwerber hat der Behörde die Aufnahme der Nutzung entsprechend der abgegebenen Erklärung von sich aus, also positiv nachzuweisen.

Wird rechtskräftig festgestellt, dass trotz Nachfristsetzung die tatsächliche Nutzung der abgegebenen Nutzungserklärung widerspricht, kann die Grundverkehrsbehörde im Namen des Landes Salzburg die Versteigerung des Objektes beantragen.

Die einer abgegebenen Nutzungserklärung widersprechende Nutzung stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach dem Salzburger Grundverkehrsgesetz mit Geldstrafe bis € 50.000,00 zu ahnden ist.

b) Die Verwendung eines Objektes als Zweitwohnsitz (Zweitwohnung)  ist nur dann zulässig, wenn die Benützung des Objektes als Zweitwohnung aufgrund der Flächenwidmung des Grundstückes oder einer behördlichen Einzelbewilligung (in der Regel durch Bescheid) ausdrücklich und rechtskräftig behördlich gestattet ist.

  • Die Definition des Begriffes „Zweitwohnung “ findet sich in § 13 Z 3 des Salzburger Grundverkehrsgesetzes 2023.
    „ Zweitwohnung“: Eine Zweitwohnung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Wohnung oder ein Wohnraum, die bzw. der weder den Hauptwohnsitz noch einen sonst ständigen Wohnsitz einer Person darstellt.“ 
    Die Definition des Begriffes „Hauptwohnsitz“ findet sich in § 13 Z 1 des Salz    burger Grundverkehrsgesetzes 2023
    „Hauptwohnsitz: Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie   sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat (Art 6 Abs 3 B-VG)“
  • Die unzulässige Verwendung eines Objektes als Zweitwohnsitz oder die Überlassung der Verwendung durch andere Personen stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach dem Salzburger Grundverkehrsgesetz mit Geldstrafe bis € 50.000,00 zu ahnden ist. 
  • Zusätzlich hat die Behörde die weitere Benützung des Objektes zu untersagen.
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Our journey as a threesome began in 2018, and in 2021 we opened our second mainstay with Aurum Alps Invest. The team currently has seven motivated employees.

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