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Beschränkungen Freizeitwohnsitz

Beschränkungen Freizeitwohnsitz
  • Die Verwendung eines Objektes als Freizeitwohnsitz ist nur dann zulässig, wenn die Benützung des Objektes als Freizeitwohnsitz - in der Regel durch Bescheid - ausdrücklich und rechtskräftig behördlich gestattet ist.
  • Die Definition des Begriffes „Freizeitwohnsitz“ findet sich in § 13 Abs 1 Satz 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 -TROG 2016:
    • „Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.“
  • Die unzulässige Verwendung eines Objektes als Freizeitwohnsitz oder die Überlassung der Verwendung durch andere Personen ist aufgrund diverser gesetzlicher Bestimmungen mehrfach sanktioniert:
    • Zunächst stellt eine unzulässige Verwendung eine Verwaltungsübertretung dar, die nach dem TROG 2016 mit Geldstrafe bis zu EUR 40.000,00 bzw nach der Tiroler Bauordnung 2022 - TBO 2022 mit Geldstrafe bis zu EUR 36.300,00 bedroht ist. Zusätzlich hat die Baubehörde die weitere Benützung des Objektes zu untersagen.
    • Seit 01.09.2022 bestehen in Tirol auch sogenannte Vorbehaltsgemeinden, in denen beim Rechtserwerb eine Erklärung des Erwerbers abzugehen ist, dass durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein neuer Freizeitwohnsitz geschaffen wird. In Vorbehaltsgemeinden, die dieser Erklärungspflicht nach § 14a Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 - TGVG 1996 unterliegen, hat die Grundverkehrsbehörde zusätzlich die sofortige Unterlassung der unzulässigen Verwendung aufzutragen und kann eine Geldstrafe bis zu EUR 40.000,00 verhängt werden. Im Fall der Nichtbefolgung dieses Auftrages stehen der Grundverkehrsbehörde zusätzlich Sanktionsmöglichkeiten bis hin zur Zwangsversteigerung des Objektes offen. (§§ 14, 14a und 36 TGVG 1996)
  • Der Eigentümer des Wohnsitzes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat in Verfahren wegen Übertretungen auf schriftliches Verlangen der Behörde binnen angemessener von der Behörde festzusetzenden Frist den Nachweis über die Nutzung des betreffenden Wohnsitzes zu erbringen.
  • Darüberhinaus ist Organwaltern der Grundverkehrsbehörde zu angemessener Tageszeit der Zutritt zum jeweiligen Objekt für Kontrollen zu gewähren und sind Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen und andere Dienstleister gesetzlich verpflichtet, Auskunftsersuchen der Behörde über das Nutzungsverhalten des Objektes zu erteilen.
  • Im Falle der gesetzlich zulässigen Verwendung eines Objektes als Freizeitwohnsitz fallen Aufenthaltsabgaben an, welche einerseits von der zuständigen Gemeinde und andererseits vom zuständigen Tourismusverband eingehoben werden. Die Aufenthaltsabgaben haben je nach Gemeindegebiet eine unterschiedliche Höhe.
  • Ab 01.01.2023 ist zudem für Gebäude, Wohnungen und sonstige Teile von Gebäuden, die über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten nicht als Wohnsitz verwendet werden (Leerstand), eine Leerstandsabgabe abzuführen.
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