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Nebenkostenübersicht Miete | Pacht | Baurecht

 
 
 
 
 

 
 
 
 
– 5 –
höchstens zehn Jahre alten
Energieausweis
vorzulegen, und ihm diesen spätestens 14 Tage nach Vertrags-
abschluss auszuhändigen hat. Sollte dies nicht erfolgen, hat der Bestandnehmer das Recht, nach erfolgloser
Aufforderung an den Bestandgeber entweder selbst einen Energieausweis
zu beau
Ō
ragen und die angemes-
senen Kosten binnen 3 Jahren gerichtlich geltend zu machen, oder direkt die Aushändigung eines Energie-
ausweises einzuklagen.
Bei Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien der Heizwärmebedarf (HWB) und der Gesamte-
nerg
ieeffizienzfaktor (fGEE) angegeben werden. Diese Verpflichtung tri
ŏ
sowohl den Bestandgeber als auch
den von ihm beau
Ō
ragten Immobilienmakler.
Energieausweise, die vor Inkra
Ō
treten des EAVG 2012 erstellt wurden, behalten ihre Gül
Ɵ
gkeit für die Dauer
von 10 Jahren ab Ausstellungsdatum, auch wenn „nur“ der Heizwärmebedarf (HWB), nicht aber der Gesam-
tenergieeffizienzfaktor abgebildet ist. Liegt für ein Gebäude ein solcher Energieausweis vor, ist auch im Inse-
rat nur der HWB-Kennwert (bezogen auf das Standortklima) anzuführen.
Der Bestandgeber hat die Wahl, entweder einen
Energieausweis
über die Gesamtenergieeffizienz des Nut-
zungsobjekts oder die Gesamtenergieeffizienz eines vergleichbaren Nutzungsobjekts im selben Gebäude
oder
die Gesamtenergieeffizienz des gesamten Gebäudes
auszuhändigen. Für Einfamilienhäuser kann die
Vorlage- und Aushändigungspflicht auch durch einen Energieausweis eines vergleichbaren Gebäudes erfüllt
werden. Diese Vergleichbarkeit muss der Energieaus-
weisersteller aber bestä
Ɵ
gen.
Der Energieausweis ist nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschri
Ō
en zu erstellen und soll eine ver-
gleichbare Informa
Ɵ
on über den energe
Ɵ
schen
„Normverbrauch“ eines Objekts verschaffen. Die Berech-
nung der Energiekennzahlen basiert auf nutzungsunabhängigen Kenngrößen bei vordefinierten Rahmenbe-
dingungen, weshalb bei tatsächlicher Nutzung erhebliche Abweichungen au
Ō
reten können.
Wird kein Energieausweis vorgelegt, gilt gem. § 7 EAVG zumindest eine dem Alter und Art des Gebäudes
entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart.
Seit 01.12.2012 gilt österreichweit ein einheitlicher Ausnahmekatalog. Denkmalgeschützte Objekte sind -
anders als bisher - nicht mehr von der Vorlagepflicht ausgenommen.
Weiters
sind Verwaltungsstra
ĩ
es
Ɵ
mmungen zu beachte
n. Sowohl der Bestandgeber als auch der Immobili-
enmakler, der es unterlässt, die Kennwerte HWB und fGEE im Inserat anzugeben, ist mit einer Geldstrafe
von bis zu EUR 1.450, – zu bestrafen. Der Makler ist dann entschuldigt, wenn er den Bestandgeber über die
Informa
Ɵ
onspflichten aufgeklärt hat und ihn zur Bekanntgabe der beiden Werte bzw. zur Einholung eines
Energieausweises aufgefordert hat, der Bestandgeber dies aber abgelehnt hat. Der Bestandgeber ist des
Weiteren mit einer Verwaltungsstrafe bis zu EUR 1.450, –
konfron
Ɵ
ert, wenn er die Vorlage und/oder Aus-
händigung des Energieausweises unterlässt.
V. Grundlagen der Maklerprovision
§ 6 Abs. 1, 3 und 4; § 7 Abs. 1; §§ 10 und 15 Maklergesetz
§ 6 (1)
Der Au
Ō
raggeber ist zur Zahlung einer Provision für den Fall verpflichtet, dass das zu vermi
Ʃ
elnde
Geschä
Ō
durch die vertragsgemäße verdienstliche Tä
Ɵ
gkeit des Maklers mit einem Dri
Ʃ
en zustande kommt.
(3)
Der Makler hat auch dann Anspruch auf Provision, wenn auf Grund seiner Tä
Ɵ
gkeit zwar nicht das ver-
tra
gsgemäß zu vermi
Ʃ
elnde Geschä
Ō
, wohl aber ein diesem nach seinem Zweck wirtscha
Ō
lich gleichwer
Ɵ
-
ges Geschä
Ō
zustande kommt.
(4)
Dem Makler steht keine Provision zu, wenn er selbst Vertragspartner des Geschä
Ō
s wird. Dies gilt auch,
wenn das mit dem Dr
i
Ʃ
en geschlossene Geschä
Ō
wirtscha
Ō
lich einem Abschluss durch den Makler selbst
gleichkommt. Bei einem sons
Ɵ
gen familiären oder wirtscha
Ō
lichen Naheverhältnis zwischen dem Makler
und dem vermi
Ʃ
elten Dri
Ʃ
en, das die Wahrung der Interessen des Au
Ō
raggebers beeinträch
Ɵ
gen könnte,
– 6 –
hat der Makler nur dann einen Anspruch auf Provision, wenn er den Au
Ō
raggeber unverzüglich auf dieses
Naheverhältnis hinweist.
§ 7 (1)
Der Anspruch auf Provision entsteht mit der Rechtswirksamkeit des vermi
Ʃ
elten Geschä
Ō
s. Der
Makler hat keinen Anspruch auf einen Vorschuss.
§ 10
Der Provisionsanspruch und der Anspruch auf den Ersatz zusätzlicher Aufwendungen wer- den mit ih-
rer Entstehung fällig.
Besondere Provisionsvereinbarungen
§ 15 (1)
Eine Vereinbarung, wonach der
Au
Ō
raggeber, etwa als Entschädigung oder Ersatz für Aufwendun-
gen und Mühewaltung, auch ohne einen dem Makler zurechenbaren Vermi
Ʃ
lungserfolg einen Betrag zu
leisten hat, ist nur bis zur Höhe der vereinbarten oder ortsüblichen Provision und nur für den Fall zulässig,
dass
1.
das im Maklervertrag bezeichnete Geschä
Ō
wider Treu und Glauben nur deshalb nicht z
ustande
kommt, weil der Au
Ō
raggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustande-
kommen des Geschä
Ō
es erforderlichen Rechtsakt
ohne beachtenswerten Grund unterlässt;
2.
mit dem vom Makler vermi
Ʃ
elten Dri
Ʃ
en ein anderes als ein zweckgleichwer
Ɵ
ges Geschä
Ō
zustande
kommt, sofern die Vermi
Ʃ
lung des Geschä
Ō
s in den Tä
Ɵ
gkeitsbereich des Maklers fällt;
3. das im Maklervertrag beze
ichnete Geschä
Ō
nicht mit dem Au
Ō
raggeber, sondern mit einer anderen
Person zustande kommt, weil der Au
Ō
raggeber dieser die ihm vom Makler bekannt gegebene Möglich-
keit zum Abschluss mitgeteilt hat oder das Geschä
Ō
nicht mit dem vermi
Ʃ
elten Dri
Ʃ
en, so
ndern mit
einer anderen Person zustande kommt, weil der
vermi
Ʃ
elte
Dri
Ʃ
e dieser die Geschä
Ō
sgelegenheit be-
kannt gegeben hat, oder
4.
das Geschä
Ō
nicht mit dem vermi
Ʃ
elten Dri
Ʃ
en zustande kommt, weil ein gesetzliches oder ein ver-
tragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs-
oder Eintri
Ʃ
srecht ausgeübt wird.
(2)
Eine solche Leistung kann bei einem Alleinvermi
Ʃ
lungsau
Ō
rag weiters für den Fall vereinbart werden,
dass
1.
der Alleinvermi
Ʃ
lungsau
Ō
rag vom Au
Ō
raggeber vertragswidrig ohne wich
Ɵ
gen Grund vorzei
Ɵ
g
aufge-
löst wird;
2.
das Geschä
Ō
während der Dauer des Alleinvermi
Ʃ
lungsau
Ō
rags vertragswidrig durch die Vermi
Ʃ
lung
eines anderen vom Au
Ō
raggeber beau
Ō
ragten Maklers zustande gekommen ist, oder
3.
das Geschä
Ō
während der Dauer des Alleinvermi
Ʃ
lungsau
Ō
rags auf andere Art als durch die
Vermi
Ʃ
-
lung eines anderen vom Au
Ō
raggeber beau
Ō
ragten Maklers zustande gekommen ist
.
(3)
Leistungen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten als Vergütungsbetrag im Sinn des § 1336 ABGB.
Eine Vereinbarung nach § 15 MaklerG i
st bei Maklerverträgen mit Verbrauchern schri
Ō
lich zu treffen.
VI.
Informa
Ɵ
onspflichten gegenüber Verbrauchern
Informa
Ɵ
onspflichten des Immobilienmaklers
§ 30 b KSchG (1)
Der Immobilienmakler hat vor Abschluss des Maklervertrags dem Au
Ō
raggeber, der
Ver-
braucher ist, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers eine schri
Ō
liche Übersicht zu geben, aus
der hervorgeht, dass er als Makler einschreitet, und die sämtliche, dem Verbraucher durch den Abschluss
des zu vermi
Ʃ
elnden Geschä
Ō
s voraussichtlich erwachsenden Kosten, einschließlich der Vermi
Ʃ
lungsprovi-
sion ausweist. Die Höhe der Vermi
Ʃ
lungsprovision ist gesondert anzuführen; auf ein allfälliges wirtscha
Ō
li-
ches oder familiäres Naheverhältnis im Sinn des § 6 Abs. 4 dri
Ʃ
er Satz MaklerG ist
hinzuweisen. Wenn der
Immobilienmakler kra
Ō
Geschä
Ō
sgebrauchs als Doppelmakler tä
Ɵ
g sein kann, hat diese Übersicht auch ei-
nen Hinweis darauf zu enthalten. Bei erheblicher Änderung der Verhältnisse hat der Immobilienmakler die
– 7 –
Übersicht entsprechend ric
h
Ɵ
g zu stellen. Erfüllt der Makler diese Pflichten nicht spätestens vor Vertragser-
klärung des Au
Ō
raggebers zum vermi
Ʃ
elten Geschä
Ō
, so gilt § 3 Abs. 4 MaklerG.
(2)
Der Immobilienmakler hat dem Au
Ō
raggeber die nach § 3 Abs. 3 MaklerG erforderlichen
Nachrichten
schri
Ō
lich mitzuteilen. Zu diesen zählen jedenfalls auch sämtliche Umstände, die für die Beurteilung des zu
vermi
Ʃ
elnden Geschä
Ō
s wesentlich sind.
ANMERKUNG: Aufgrund des bestehenden Geschä
Ō
sgebrauchs können Immobilienmakler auch ohne aus-
d
rückliche Einwilligung des Au
Ō
raggebers als Doppelmakler tä
Ɵ
g sein.
Wird der Immobilienmakler auf-
tragsgemäß nur für eine Partei des zu vermi
Ʃ
elnden Geschä
Ō
s tä
Ɵ
g, hat er dies dem Dri
Ʃ
en mitzuteilen.
Informa
Ɵ
onspflichten bei Fern
- und Auswärtsgeschä
Ō
en
,
Inhalt der Informa
Ɵ
-
onspflicht; Rechtsfolgen
anzuwenden auf
Außergeschä
Ō
sraumverträge
(AGV)
zwischen Unternehmer und Verbraucher,
die
bei gleichzei
Ɵ
ger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers an einem
Ort geschlossen werden,
der kein Geschä
Ō
sraum des Unternehmers ist,
für die der Verbraucher unter den genannten Umständen ein Angebot gemacht hat, oder
die
in den Geschä
Ō
sräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunika
Ɵ
onsmi
Ʃ
el geschlos-
sen werden
, unmi
Ʃ
elbar nachdem der Verbraucher an einem anderen Ort als den Geschä
Ō
sräu-
men des Unternehmers oder dessen Beau
Ō
ragten und des Verbrauchers persönlich und individu-
ell angesprochen wurde oder
Fernabsatzgeschä
Ō
e (FAG),
das sind Verträge, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbrau-
cher ohne gleichzei
Ɵ
ge Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers im Rahmen eines für
Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen werden, wobei bis ein-
schließ
lich des Zustandekommens des Vertrags ausschließlich Fernkommunika
Ɵ
onsmi
Ʃ
el (Post, Inter-
net, E-Mail, Telefon, Fax) verwendet werden.
vom
Anwendungsbereich ausgenommen
sind Verträge über
die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an unbewegli-
chen Sachen (§ 1 Abs 2 Z 6 FAGG),
den Bau von neuen Gebäuden, erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden oder die
Vermietung von Wohnraum (§ 1 Abs 2 Z 7 FAGG);
§ 4 FAGG (1)
Bevor der Verbraucher durch einen
Vertrag
oder seine Vertragserklärung gebunden ist, muss
ihn der Unternehmer in klarer und verständlicher Weise über Folgendes informieren:
1.
die wesentlichen Eigenscha
Ō
en der Ware oder
Dienstleistung
in dem für das Kommunika
Ɵ
onsmi
Ʃ
el
und die Ware oder Dienstleistung angemessenen Umfang,
2. den
Namen
oder die
Firma
des
Unternehmers
sowie die
Anschri
Ō
seiner Niederlassung,
3. gegebenenfalls
a) die
Telefonnummer,
die
Faxnummer
und die
E-Mail-Adresse,
unter denen der Verbraucher den
Unternehmer schnell erreichen und ohne besonderen Aufwand mit ihm in Verbindung treten
kann,
b)
die von der Niederlassung des Unternehmers abweichende Geschä
Ō
sanschri
Ō
, an die sich der Ver-
braucher mit jeder Beschwerde wenden kann, und
c)
den Namen oder die Firma und die Anschri
Ō
der Niederlassung jener Person, in deren Au
Ō
rag der
Unternehmer handelt, sowie die allenfalls abweichende Geschä
Ō
sanschri
Ō
dieser Person, an die
sich der Verbraucher mit jeder Beschwerde wenden kann,
4. den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und Abgaben, wenn aber
der Preis aufgrund der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung vernün
Ō
igerweise nicht im Voraus
berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung und gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Lie-
fer-, Versand-
oder sons
Ɵ
gen Kosten oder, wenn diese Kosten vernün
Ō
igerweise nicht im Voraus be-
rechnet werden können, das allfällige Anfallen solcher zusätzlichen Kosten,
– 8 –
5. bei einem unbefristeten Vertrag oder einem Abonnementvertrag die für jeden Abrechnungszeitraum
anfallenden Gesamtkosten, wenn für einen solchen Vertrag Festbeträge in Rechnung gestellt werden,
die monatlichen Gesamtkosten, wenn aber die Gesamtkosten vernün
Ō
igerweise nicht im Voraus
be-
rechnet werden können, die Art der Preisberechnung,
6.
die Kosten für den Einsatz der für den Vertragsabschluss genutzten Fernkommunika
Ɵ
onsmi
Ʃ
el, sofern
diese nicht nach dem Grundtarif berechnet werden,
7. die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Zeitraum, innerhalb dessen nach der Zusage des
Unternehmers die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird, sowie ein allenfalls vorgesehe-
nes Verfahren beim Umgang des Unternehmers mit Beschwerden,
8.
bei Bestehen eines Rücktri
Ʃ
srechts di
e Bedingungen, die Fristen und die Vorgangsweise für die Aus-
übung dieses Rechts, dies unter Zurverfügungstellung des Muster-Widerrufsformulars gemäß Anhang I
Teil B,
9.
gegebenenfalls die den Verbraucher im Fall seines Rücktri
Ʃ
s vom Vertrag gemäß §
15 treffende Pflicht
zur Tragung der Kosten für die Rücksendung der Ware sowie bei Fernabsatzverträgen über Waren, die
wegen ihrer Beschaffenheit üblicherweise nicht auf dem Postweg versendet werden, die Höhe der
Rücksendungskosten,
10. gegebenenfalls die den Ve
rbraucher im Fall seines Rücktri
Ʃ
s vom Vertrag gemäß §
16 treffende Pflicht
zur Zahlung eines anteiligen Betrags für die bereits erbrachten Leistungen,
11.
gegebenenfalls über das Nichtbestehen eines Rücktri
Ʃ
srechts nach §
18 oder über die Umstände, unter
denen der Verbraucher sein Rücktri
Ʃ
srecht verliert,
12. zusätzlich zu dem Hinweis auf das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für die Ware ge-
gebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen und von gewerblichen
Gara
n
Ɵ
en,
13. gegebenenfalls bestehende einschlägige Verhaltenskodizes gemäß § 1 Abs. 4 Z 4 UWG und darüber,
wie der Verbraucher eine Ausfer
Ɵ
gung davon erhalten kann,
14. gegebenenfalls die
Laufzeit
des Vertrags oder die
Bedingungen für die Kündigung unbefristeter Ver-
träge
oder sich automa
Ɵ
sch verlängernder Verträge,
15. gegebenenfalls die Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht,
16. gegebenenfalls das Recht des Unternehmers, vom Verbraucher die Stellung einer
Kau
Ɵ
on oder anderer
finanzieller Sicherheiten zu verlangen, sowie deren Bedingungen,
17.
gegebenenfalls die Funk
Ɵ
onsweise digitaler Inhalte einschließlich anwendbarer technischer Schutz-
maßnahmen für solche Inhalte,
18. gegebenenfalls — soweit wesentlich — die Interoperabilität digitaler Inhalte mit Hard-
und So
Ō
ware,
soweit diese dem Unternehmer bekannt ist oder vernün
Ō
igerweise bekannt sein muss, und
19. gegebenenfalls die Möglichkeit des Zugangs zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechts-
behelfsverfahren, dem der Unternehmer unterworfen ist, und die Voraussetzungen für diesen Zugang.
(2)
Im Fall einer öffentlichen Versteigerung können anstelle der in Abs. 1 Z
2 und 3 genannten Informa
Ɵ
o-
nen die entsprechenden Angaben des Versteigerers übermi
Ʃ
elt werden.
(3)
Die Informa
Ɵ
onen nach Abs.
1 Z
8, 9 und 10 können mi
Ʃ
els der
Muster-Widerrufsbelehrung
erteilt wer-
den. Mit dieser formularmäßigen Informa
Ɵ
onserteilung gelten die genannten Informa
Ɵ
onspflichten des Un-
ternehmers als erfüllt, sofern der Unternehmer dem Verbraucher das Formular zutreffend ausgefüllt über-
mi
Ʃ
elt hat.
(4)
Die dem Verbraucher nach Abs.
1 erteilten Informa
Ɵ
onen sind Vertragsbestandteil. Änderungen sind
nur dann wirksam, wenn sie von den Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart wurden.
(5)
Hat der Unternehmer seine Pflicht zur Informa
Ɵ
on über zusätzliche und sons
Ɵ
ge Kosten nach Abs.
1 Z 4
oder über die Kosten für die Rücksendung der Ware nach Abs. 1 Z 9 nicht erfüllt, so hat der Verbraucher die
zusätzlichen und sons
Ɵ
gen
Kosten nicht zu tragen.
(6)
Die Informa
Ɵ
onspflichten nach Abs.
1 gelten unbeschadet anderer Informa
Ɵ
onspflichten nach gesetzli-
chen Vorschri
Ō
en, die auf der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr.
L 376
vom 27.12.2006, S.
36, oder auf der Richtlinie 2000/31/EG über bes
Ɵ
mmte rechtliche Aspekte der Dienste
– 9 –
der Informa
Ɵ
onsgesellscha
Ō
, insbesondere des elektronischen Geschä
Ō
sverkehrs, im Binnenmarkt, ABl.
Nr. L 178 vom 17.07.2000, S. 1, beruhen.
Informa
Ɵ
onserteilung bei außerhalb von Geschä
Ō
sräumen geschlossenen Ver-
trägen
§ 5 FAGG (1)
Bei außerhalb von Geschä
Ō
sräumen geschlossenen Verträgen sind die in §
4 Abs. 1 genannten
Informa
Ɵ
onen dem Verbraucher
auf Papier oder, sofern der Verbraucher dem zus
Ɵ
mmt, auf einem
ande-
ren dauerha
Ō
en Datenträger
bereitzustellen. Die Informa
Ɵ
onen müssen
lesbar, klar und verständlich
sein.
(2)
Der Unternehmer hat dem Verbraucher eine Ausfer
Ɵ
gung des unterzeichneten Vertragsdokuments oder
die Bestä
Ɵ
gung des geschlossenen Vertrags auf Papier oder, sofern der Verbraucher dem zus
Ɵ
mmt, auf ei-
nem anderen dauerha
Ō
en Datenträger bereitzustellen. Gegebenenfalls muss die Ausfer
Ɵ
gung oder Bestä
Ɵ
-
gung des Vertrags auch eine Bestä
Ɵ
gung der Zus
Ɵ
mmung und Kenntnisnahme des Verbrauchers nach
§ 18
Abs. 1 Z 11 enthalten.
Informa
Ɵ
onserteilung bei Fernabsatzverträgen
§ 7 FAGG (1)
Bei Fernabsatzverträgen sind die in § 4 Abs.
1 genannten Informa
Ɵ
onen dem Verbraucher
klar
und verständlich
in einer dem verwendeten Fernkommunika
Ɵ
onsmi
Ʃ
el angepass
ten Art und Weise bereit-
zustellen. Werden diese Informa
Ɵ
onen auf einem
dauerha
Ō
en Datenträger
bereitgestellt, so müssen sie
lesbar sein.
(2)
Wird der Vertrag unter Verwendung eines Fernkommunika
Ɵ
onsmi
Ʃ
els geschlossen, bei dem für die Dar-
stellung der
Informa
Ɵ
on nur begrenzter Raum oder begrenzte Zeit zur Verfügung steht, so hat der Unter-
nehmer dem Verbraucher vor dem Vertragsabschluss über dieses Fernkommunika
Ɵ
onsmi
Ʃ
el zumindest die
in § 4 Abs. 1 Z
1, 2, 4, 5, 8 und 14 genannten Informa
Ɵ
onen über d
ie wesentlichen Merkmale der Waren o-
der Dienstleistungen, den Namen des Unternehmers, den Gesamtpreis, das Rücktri
Ʃ
srecht, die Vertrags-
laufzeit und die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge zu erteilen. Die anderen in § 4 Abs. 1
genannten
Informa
Ɵ
onen sind dem Verbraucher auf geeignete Weise unter Beachtung von Abs.
1 zu ertei-
len.
(3)
Der Unternehmer hat dem Verbraucher innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Vertragsab-
schluss, spätestens jedoch mit der Lieferung der Waren oder vor dem Beginn der Dienstleistungserbringung,
eine Bestä
Ɵ
gung des geschlossenen Vertrags auf einem dauerha
Ō
en Datenträger zur Verfügung zu stellen,
die die in § 4 Abs. 1
genannten Informa
Ɵ
onen enthält, sofern er diese Informa
Ɵ
onen dem Verbraucher nicht
scho
n vor Vertragsabschluss auf einem dauerha
Ō
en Datenträger bereitgestellt hat. Gegebenenfalls muss die
Vertragsbestä
Ɵ
gung auch eine Bestä
Ɵ
gung der Zus
Ɵ
mmung und Kenntnisnahme des Verbrauchers nach
§ 18 Abs. 1 Z 11 enthalten.
Besondere Erfordernisse bei elektronisch geschlossenen Verträgen
§ 8 FAGG (1)
Wenn ein elektronisch, jedoch nicht ausschließlich im Weg der elektronischen Post oder eines
damit vergleichbaren individuellen elektronischen Kommunika
Ɵ
onsmi
Ʃ
els geschlossener Fernabsatzvertrag
den Ver
braucher zu einer Zahlung verpflichtet, hat der Unternehmer den Verbraucher, unmi
Ʃ
elbar bevor
dieser seine Vertragserklärung abgibt, klar und in hervorgehobener Weise auf die in § 4 Abs. 1 Z 1, 4, 5, 14
und 15 genannten Informa
Ɵ
onen hinzuweisen.
(2)
De
r Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestä
Ɵ
gt,
dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Wenn der Bestellvorgang die Ak
Ɵ
vierung
einer Schal
ƞ
läche oder die Betä
Ɵ
gung einer ähnlichen Funk
Ɵ
on erfordert, muss diese Schal
ƞ
läche oder
Funk
Ɵ
on gut lesbar ausschließlich mit den Worten
zahlungspflich
Ɵ
g bestellen
oder einer gleichar
Ɵ
gen,
eindeu
Ɵ
gen Formulierung gekennzeichnet sein, die den Verbraucher darauf hinweist, dass die Best
ellung
– 10 –
mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer verbunden ist. Kommt der Unternehmer den
Pflichten nach diesem Absatz nicht nach, so ist der Verbraucher an den Vertrag oder seine Vertragserklä-
rung nicht gebunden.
(3)
Auf Websites für den
elektronischen Geschä
Ō
sverkehr ist spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar
und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmi
Ʃ
el akzep
Ɵ
ert werden.
(4)
Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für die in § 1 Abs. 2 Z 8 genannten Verträge. Die Regelungen in Abs. 2 zwei-
ter und dri
Ʃ
er Satz gelten auch für die in § 1 Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Verträge, sofern diese auf die in
Abs. 1 angeführte Weise geschlossen werden.
Defini
Ɵ
on
dauerha
Ō
er Datenträger
“:
Papier, USB-
S
Ɵ
cks,
CD-
ROMs, DVDs, Speicherkarten und Computerfestpla
Ʃ
en, speicherbare und wiedergeb-
bare E-Mails.
Besondere Erfordernisse bei telefonisch geschlossenen Verträgen
§ 9 FAGG (1)
Bei Ferngesprächen mit Verbrauchern, die auf den Abschluss eines Fernabsatzvertrags abzie-
len, hat der Unternehmer dem Verbraucher zu Beginn des Gesprächs seinen Namen oder seine Firma, gege-
benenfalls den Namen der Person, in deren Au
Ō
rag er handelt, sowie den geschä
Ō
lichen Zweck des Ge-
sprächs offenzulegen.
(2)
Bei einem Fernabsatzvertrag über eine Dienstleistung, der während eines vom Unternehmer eingeleite-
ten Anrufs ausgehandelt wurde, ist der Verbraucher erst gebunden, wenn der Unternehmer dem Verbrau-
cher eine Bestä
Ɵ
gung seines Vertragsanbots auf einem dauerha
Ō
en Datenträger zur V
erfügung stellt und
der Verbraucher dem Unternehmer hierauf eine schri
Ō
liche Erklärung über die Annahme dieses Anbots auf
einem dauerha
Ō
en Datenträger übermi
Ʃ
elt.
VII.
Rücktri
Ʃ
srechte
1. Rücktri
Ʃ
vom Maklervertrag (Alleinvermi
Ʃ
lungsau
Ō
rag, Vermi
Ʃ
lu
ngsauf-
trag, Maklervertrag mit dem Interessenten) bei Abschluss des Maklervertrags
über
Fernabsatz
oder bei Abschluss des Maklervertrags
außerhalb der Ge-
schä
Ō
sräume des Unternehmers
(§ 11 FAGG)
Rücktri
Ʃ
srecht und Rücktri
Ʃ
sfrist
§ 11 FAGG (1)
Der
Verbraucher kann von einem Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb von Geschä
Ō
sräu-
men geschlossenen Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Die Frist zum Rück-
tri
Ʃ
beginnt bei Dienstleistungsverträgen mit dem Tag des Vertragsabschluss
es.
Unterbliebene Au
Ņ
lärung über das Rücktri
Ʃ
srecht
§ 12 FAGG (1)
Ist der Unternehmer seiner Informa
Ɵ
onspflicht nach §
4 Abs. 1 Z 8 nicht nachgekommen, so
verlängert sich die in §
11 vorgesehene Rücktri
Ʃ
sfrist um zwölf Monate.
(2)
Holt der Unterneh
mer die Informa
Ɵ
onserteilung innerhalb von zwölf Monaten ab dem für den Fristbe-
ginn maßgeblichen Tag nach, so endet die Rücktri
Ʃ
sfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbrau-
cher diese Informa
Ɵ
on erhält.
– 11 –
Ausübung des Rücktri
Ʃ
srechts
§ 13 FAGG (1)
Die Erklärung des Rücktri
Ʃ
s ist an keine bes
Ɵ
mmte Form gebunden. Der Verbraucher kann
dafür das Muster-Widerrufsformular
verwenden. Die Rücktri
Ʃ
sfrist ist gewahrt, wenn die Rücktri
Ʃ
serklä-
rung innerhalb der Frist abgesendet wird.
(2)
Der Unternehmer kann dem Verbraucher auch die Möglichkeit einräumen, das Muster-Widerrufsformu-
lar oder eine anders formulierte Rücktri
Ʃ
serklärung auf der Website des Unternehmers elektronisch auszu-
füllen und abzuschicken. Gibt der Verbraucher eine Rücktri
Ʃ
serklärun
g auf diese Weise ab, so hat ihm der
Unternehmer unverzüglich eine Bestä
Ɵ
gung über den Eingang der Rücktri
Ʃ
serklärung auf einem dauerhaf-
ten Datenträger zu übermi
Ʃ
eln.
Beginn der Vertragserfüllung vor Ablauf der Rücktri
Ʃ
sfrist
§ 10 FAGG
Hat ein Fernab
satzvertrag oder ein außerhalb von Geschä
Ō
sräumen geschlossener Vertrag eine
Dienstleistung, die nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bes
Ɵ
mmten Menge angebotene Liefe-
rung von Wasser, Gas oder Strom oder die Lieferung von Fernwärme zum Gegenstand und wünscht der Ver-
braucher, dass der Unternehmer noch vor Ablauf der Rücktri
Ʃ
sfrist nach §
11 mit der Vertragserfüllung be-
ginnt, so muss der Unternehmer den Verbraucher dazu auffordern, ihm ein ausdrücklich auf diese vorzei
Ɵ
ge
Vertragserfüllung gerichtetes Verlangen –
im Fall eines außerhalb von Geschä
Ō
sräumen geschlossenen Ver-
trags auf einem dauerha
Ō
en Datenträger
– zu erklären.
Pflichten des Verbrauchers bei Rücktri
Ʃ
von einem Vertrag über Dienstleistungen, Energie
- und Wasser-
lieferungen oder digitale Inhalte
§ 16 FAGG (1)
Tri
Ʃ
der Verbraucher nach §
11 Abs. 1 von einem Vertrag über Dienstleistungen oder über
die in § 10 genannten Energie- und Wasserlieferungen zurück, nachdem er ein Verlangen gemäß § 10 erklärt
und der Unternehmer hierauf mit der Vertragserfüllung begonnen hat, so hat er dem Unternehmer einen
Betrag zu zahlen, der im Vergleich zum vertraglich vereinbarten Gesamtpreis verhältnismäßig den vom Un-
ternehmer bis zum Rücktri
Ʃ
erbrachten Leistungen entspricht. Ist der Gesamtpreis über
höht, so wird der
anteilig zu zahlende Betrag auf der Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistungen berechnet.
(2)
Die anteilige Zahlungspflicht nach Abs.
1 besteht nicht, wenn der Unternehmer seiner Informa
Ɵ
ons-
pflicht nach § 4 Abs. 1 Z 8 und 10 nicht nachgekommen ist.
Ausnahmen vom Rücktri
Ʃ
srecht
§ 18 FAGG (1)
Der Verbraucher hat kein Rücktri
Ʃ
srecht bei Fernabsatz
-
oder außerhalb von Geschä
Ō
sräu-
men geschlossenen Verträgen über Dienstleistungen, wenn der Unternehmer – auf Grundlage eines aus-
drücklichen Verlangens des Verbrauchers nach §
10 sowie einer Bestä
Ɵ
gung des Verbrauchers über dessen
Kenntnis vom Verlust des Rücktri
Ʃ
srechts bei vollständiger Vertragserfüllung
– noch vor Ablauf der Rück-
tri
Ʃ
sfrist nach §
11 mit der Ausführung der Dienstl
eistung begonnen ha
Ʃ
e und die Dienstleistung sodann
vollständig erbracht wurde.
2. Rücktri
Ʃ
vom Immobiliengeschä
Ō
nach § 30 a KSchG
Ein
Au
Ō
raggeber
(Kunde), der
Verbraucher
(§ 1 KSchG) ist, kann
binnen einer Woche schri
Ō
lich seinen
Rücktri
Ʃ
erklären
wenn,
er seine Vertragserklärung am Tag der erstmaligen Besich
Ɵ
gung des Vertragsobjektes abgegeben hat,
seine Erklärung auf den Erwerb eines Bestandrechts (insbes. Mietrechts), eines sons
Ɵ
gen Gebrauchs
-
oder Nutzungsrechts oder des Eigentums gerichtet ist, und zwar
an einer Wohnung, an einem Einfamilienwohnhaus oder einer Liegenscha
Ō
, die zum Bau eines Einfami-
lienwohnhauses geeignet ist, und dies
siehe Anhang
– 12 –
zur Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses des Verbrauchers oder eines nahen Angehörigen die-
nen soll.
Die
Frist beginnt
erst dann zu laufen, wenn der Verbraucher eine Zweitschri
Ō
der Vertragserklärung und
eine Rücktri
Ʃ
sbelehrung erhalten hat, d. h. entweder am Tag nach Abgabe der Vertragserklärung oder, so-
fern die Zweitschri
Ō
samt Rücktri
Ʃ
sbelehrung später
ausgehändigt worden ist, zu diesem späteren Zeit-
punkt. Das
Rücktri
Ʃ
srecht erlischt
jedenfalls spätestens einen Monat nach dem Tag der erstmaligen Besich-
Ɵ
gung.
Die Vereinbarung eines Angelds, Reugelds oder einer Anzahlung vor Ablauf der
Rücktri
Ʃ
sfrist nach § 30 a
KSchG ist unwirksam.
Eine an den Immobilienmakler gerichtete Rücktri
Ʃ
serklärung bezüglich eines Immobiliengeschä
Ō
s gilt
auch für einen im Zug der Vertragserklärung geschlossenen Maklervertrag.
Die Absendung der
Rücktri
Ʃ
serklärung am letzten Tag der Frist (Datum des Poststempels) genügt.
Als Rück-
tri
Ʃ
serklärung genügt die Übersendung eines Schri
Ō
stückes, das eine Vertragserklärung auch nur einer Par-
tei enthält, mit einem Zusatz, der die Ablehnung des Verbrauchers erkennen lässt.
3. Rücktri
Ʃ
srecht bei
Haustürgeschä
Ō
en
“ nach § 3 KSchG
Ist (nur) anzuwenden auf Verträge, die explizit vom Anwendungsbereich des Fern-
und Auswärtsgeschä
Ō
e-
gesetz (FAGG) ausgenommen sind.
Ein
Au
Ō
raggeber
(Kunde), der Verbraucher (§ 1 KSchG) ist und seine Vertragserklärung
weder in den Geschä
Ō
sräumen des
Unternehmers abgegeben,
noch die Geschä
Ō
sverbindung zur Schließung des Vertrages mit dem
Unternehmer selbst
angebahnt
hat, kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen 14 Tagen seinen
Rücktri
Ʃ
erklä-
ren.
Die
Frist beginnt
erst zu laufen, wenn dem Verbraucher eine „Urkunde“ ausgefolgt wurde, die Namen und
Anschri
Ō
des Unternehmers, die zur Iden
Ɵ
fizierung des Vertrages notwendigen Angaben sowie eine Beleh-
rung über das Rücktri
Ʃ
srecht, die Rücktri
Ʃ
sfrist und die Vorgangsweise für die Ausübung des Rücktri
Ʃ
s-
rechts enthält.
Bei fehlender Belehrung über das Rücktri
Ʃ
srecht steht dem Verbraucher da
s
Rücktri
Ʃ
srecht für
eine Frist
von zwölf Monaten und 14 Tagen ab Vertragsabschluss zu. Holt der Unternehmer die Urkundenausfolgung
innerhalb der zwölf Monate ab dem Fristbeginn nach, so endet die verlängerte Rücktri
Ʃ
sfrist 14 Tage nach
dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher die Urkunde erhält.
Die Erklärung des Rücktri
Ʃ
s ist an keine bes
Ɵ
mmte Form gebunden. Die Rücktri
Ʃ
sfrist ist gewahrt, wenn die
Rücktri
Ʃ
serklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.
4. Das Rücktri
Ʃ
srecht bei Nichteintri
Ʃ
maßgeb
licher Umstände (§ 3 a KSchG)
Der Verbraucher kann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag schri
Ō
lich zurücktreten, wenn
ohne seine Veranlassung,
maßgebliche Umstände,
die vom Unternehmer als wahrscheinlich dargestellt wurden,
nicht oder in erheblich geringerem Ausmaß eingetreten sind.
Maßgebliche Umstände
sind
die erforderliche Mitwirkung oder Zus
Ɵ
mmung eines Dri
Ʃ
en,
steuerrechtliche Vorteile,
eine öffentliche Förderung oder die Aussicht auf einen Kredit.
– 13 –
Die
Rücktri
Ʃ
sfrist
beträgt eine Woche ab Erkennbarkeit des Nichteintri
Ʃ
s für den Verbraucher, wenn er
über dieses Rücktri
Ʃ
srecht schri
Ō
lich belehrt wurde. Das Rücktri
Ʃ
srecht endet aber jedenfalls einen Monat
nach beidsei
Ɵ
ger vollständiger Vertragserfüllung.
Ausnahmen
vom Rücktri
Ʃ
srecht:
Wissen oder wissen müssen des Verbrauchers über den Nichteintri
Ʃ
bei den Vertragsverhandlungen.
Im einzelnen ausgehandelter Ausschluss des Rücktri
Ʃ
srechtes (formularmäßig nicht abdeckbar).
Angemessene Vertragsanpassung.
5. Das Rückt
ri
Ʃ
srecht beim Bauträgervertrag nach § 5 BTVG
Mit dem Bauträgervertragsgesetz wurden Schutzbes
Ɵ
mmungen für die Erwerber von Rechten an erst zu
errichtenden bzw. durchgreifend zu erneuernden Gebäuden, Wohnungen bzw. Geschä
Ō
sräumen geschaf-
fen. Das Gesetz ist nur auf Bauträgerverträge anzuwenden, bei denen
Vorauszahlungen
von mehr als 150,–
Euro pro Quadratmeter Nutzfläche zu leisten sind.
Der
Erwerber kann von seiner Vertragserklärung zurücktreten,
wenn ihm der Bauträger nicht eine Woche
vor deren Abgabe
schri
Ō
lich folgendes mitgeteilt hat:
1. den vorgesehenen Vertragsinhalt;
2.
den vorgesehenen Wortlaut der Vereinbarung mit dem Kredi
Ɵ
ns
Ɵ
tut (wenn die Sicherungs
-pflicht nach
§ 7 Abs. 6 Z 2 (Sperrkontomodell) erfüllt werden soll)
3. den vorgesehenen Wortlaut der Bescheinigung nach § 7 Abs. 6 Z 3 lit. c; (wenn die Sicherungspflicht
nach § 7 Abs. 6 Z 3 (Bonitätsmodell im geförderten Mietwohnbau) erfüllt werden soll)
4. den vorgesehenen Wortlaut der ihm auszustellenden Sicherheit (wenn die Sicherungspflicht schuld-
rechtlich (§ 8) ohne Bestellung eines Treuhänders (Garan
Ɵ
e, Versicherung) erfüllt werden soll)
5. gegebenenfalls den vorgesehenen Wortlaut der Zusatzsicherheit nach § 9 Abs. 4 (wenn die Sicherungs-
pflicht des Bauträgers durch grundbücherliche Sicherstellung (§§ 9 und 10) erfüllt werden soll (Raten-
plan A oder B))
Sofern der Erwerber nicht spätestens eine Woche vor Abgabe seiner Vertragserklärung die oben in Pkt. 1–5
genannten Informa
Ɵ
onen sowie eine Belehrung über das
Rücktri
Ʃ
srecht
schri
Ō
lich er
hält, steht ihm ein
Rücktri
Ʃ
srecht zu. Der Rücktri
Ʃ
kann vor Zustandekommen des Vertrages unbefristet erklärt werden; da-
nach ist der Rücktri
Ʃ
binnen 14 Tagen zu erklären. Die Rücktri
Ʃ
sfrist beginnt mit Erhalt der Informa
Ɵ
onen
zu laufen, jedoch nicht v
or Zustandekommen des Vertrages. Unabhängig vom Erhalt dieser Informa
Ɵ
onen
erlischt das Rücktri
Ʃ
srecht aber jedenfalls spätestens 6 Wochen nach Zustandekommen des Vertrages.
Darüber hinaus kann der Erwerber von seiner Vertragserklärung zurücktreten, wenn eine von den Parteien
dem Vertrag zugrunde gelegte
Wohnbauförderung
ganz oder in erheblichem Ausmaß aus nicht bei ihm ge-
legenen Gründen nicht gewährt wird. Der Rücktri
Ʃ
ist b
innen 14 Tagen zu erklären. Die
Rücktri
Ʃ
sfrist be-
ginnt,
sobald der Erwerber vom Unterbleiben der Wohnbauförderung informiert wird und gleichzei
Ɵ
g oder
nachher eine schri
Ō
liche Belehrung über das Rücktri
Ʃ
srecht erhält.
Das
Rücktri
Ʃ
srecht erlischt
jedo
ch spätestens 6 Wochen nach Erhalt der Informa
Ɵ
on über das Unterbleiben
der Wohnbauförderung.
Der Erwerber kann den Rücktri
Ʃ
dem Bauträger oder dem Treuhänder gegenüber schri
Ō
lich erklären.
Eine an den Immobilienmakler gerichtete Rücktri
Ʃ
serklärung bezüglich eines Immobiliengeschä
Ō
s
gilt auch für einen im Zug der Vertragserklärung geschlossenen Maklervertrag.
Die Absendung der Rücktri
Ʃ
serklärung am letzten Tag der Frist (Datum des Poststempels) genügt.
Als Rücktri
Ʃ
serklärung genügt die Übersendung
eines Schri
Ō
stückes, das eine Vertrags
-erklärung auch
nur einer Partei enthält, mit einem Zusatz, der die Ablehnung des Verbrauchers erkennen lässt.
– 14 –
Widerrufsformular
(wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus
und senden es zurück)
-
An
(hier ist der Name, die Anschrift und gegebenenfalls die Faxnummer und E-
Mail-Adresse des Unternehmers durch den Unternehmer einzufügen)
- Hiermit widerrufe(n) ich/wir(*) den von mir/uns(*) abgeschlossenen Vertrag über
den Kauf der folgenden Waren(*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*):
- Bestellt am (*) / erhalten am (*):
- Name des/der Verbraucher(s):
- Anschrift des/der Verbraucher(s):
-
Unterschrift des/der Verbraucher(s)
(nur bei Mitteilung auf Papier)
- Datum:
(*) Unzutreffendes streichen
Muster-Widerrufsformular gem. Anhang I zu BGBl. I 2014/33
 
de
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